AGB

ERPwerk GmbH & Co. KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung

Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) gelten uneingeschränkt für alle Angebote der ERPWERK LTD. & CO. KG und an ihr erteilten Aufträge und von ihr zu erbringenden Leistungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden nicht anerkannt und gelten nur dann, wenn ERPWERK LTD. & CO. KG diesen schriftlich ausdrücklich zustimmt.

Angebote von ERPWERK LTD. & CO. KG sind freibleibend.

§ 2 Auftragserteilung und Vertragsgegenstand

(1) Beauftragung und Beschreibung der Vertragsleistungen (Beratung, Projekt, Leistungsumfang, Spezifikationen, Durchführung und Vergütung usw.) erfolgen durch Einzelverträge/Angebote oder Auftragsbestätigungen von ERPWERK LTD. & CO. KG nebst zugehöriger Anlagen und bedürfen der Schriftform, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegenstand des Vertrages sind nach Maßgabe der in den Anlagen zu diesen Verträgen schriftlich getroffenen Vereinbarungen und Spezifikationen

• die beratende Unterstützung bei der Planung der Softwarelösung

• die Erstellung des Programms (SOFTWARE)

• die Überlassung und Installation/ Implementierung der SOFTWARE einschl. Benutzungsanleitung und dem zur Programmnutzung erforderlichen Dokumentationsmaterial, an den AUFTRAGGEBER zur Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks durch ERPWERK LTD. & CO. KG.

(3) Das Lastenheft wird vom AUFTRAGGEBER unter angemessener Beratung durch den ERPWERK LTD. & CO. KG erstellt. Es soll die in DIN 66231 (Programmentwicklungsdokumentation) aufgeführten Punkte soweit erforderlich detailliert fest-schreiben. Das Lastenheft wird nach Fertigstellung von den Parteien einvernehmlich zum Bestandteil des jeweiligen Vertrages gemacht.

(4) Ausgenommen bleibt die Überlassung und Rechteeinräumung am QUELLCODE und den internen Entwicklungsunterlagen der ERPWERK LTD. & CO. KG, solange die Aktualisierung und Fehlerbehebung durch ERPWERK LTD. & CO. KG oder andere Dienstleister gegen angemessene Vergütung erbracht werden kann.

§ 3 Installation und Einweisung

 (1) Nach Installation des Programms wird ERPWERK LTD. & CO. KG den AUFTRAGGEBER und 3 seiner Mitarbeiter in die Benutzung der SOFTWARE angemessen einweisen.

(2) Auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS wird ERPWERK LTD. & CO. KG die Einweisung wiederholen oder intensivieren. Die zusätzliche Einweisungszeit ist gesondert zu vergüten.

(3) Bei Überschreitung eines Fertigstellungstermins wird AUFTRAGGEBER in jedem Fall zunächst die Fertigstellung schriftlich anmahnen und eine angemessene Frist zur Leistungserbringung oder Nacherfüllung setzen. Ein Rücktritt des AUFTRAGGEBERS vom Vertrag ist nur nach dieser Fristbestimmung zulässig. Die Frist muss mindestens 4 Wochen betragen.

(4) Mahnung und Fristsetzung dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Überschreitung des Fertigstellungstermins nicht auf nachträgliche Änderungswünsche des AUFTRAGGEBERS oder sonstige Umstände zurückzuführen ist, die von AUFTRAGGEBER zu vertreten sind.

§ 4 Nachträgliche Änderung und Ergänzung

(1) Änderungs- und Ergänzungswünsche des AUFTRAGGEBERS im Hinblick auf den Funktionsumfang, die Programmstruktur, die Bildschirmgestaltung, Schnittstellenaktualisierungen bezüglich der von AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellten Software oder Datenbanken oder sonstige Merkmale, die sich im Laufe der Programmentwicklung ergeben, muss ERPWERK LTD. & CO. KG berücksichtigen, soweit sie im wesentlichen aufwandsneutral bewerkstelligt werden können.

(2) Soweit durch Änderungs- und Ergänzungswünsche ein Mehraufwand bei ERPWERK LTD. & CO. KG entsteht, ist die Erteilung eines Ergänzungsauftrags zu vereinbaren, dessen Honorierung sich nach den üblichen Sätzen des ERPWERK LTD. & CO. KG oder nach einer gesondert abzuschließenden Vergütungsvereinbarung richtet.

(3) ERPWERK LTD. & CO. KG wird den AUFTRAGGEBER jeweils vorher in Textform informieren, wenn und in welcher Höhe ein Mehraufwand entsteht. AUFTRAGGEBER wird diesen Mehraufwand in Textform bestätigen, anderenfalls anzunehmen ist, dass die Änderung oder Ergänzung nicht durchgeführt werden soll. Damit gilt der Auftrag als erteilt.

(4) Spätestens mit der Nutzung des geänderten oder ergänzten Funktionsumfanges oder der geänderten Programmeigenschaften durch den AUFTRAGGEBER (siehe 2) gilt der Auftrag als erteilt. Eine Bestätigung des Mehraufwandes in Textform wird in diesem Fall durch die Nutzung der Änderungen und Erweiterungen ersetzt. Die Nutzung beginnt mit dem Test der Software oder anderer durch den AUFTRAGGEBER oder seiner Vertreter ausgeführten Funktionen.

§ 5 Vergütung

(1) Die Vergütung des ERPWERK LTD. & CO. KG wird in den Einzelaufträgen vereinbart. Sämtliche vom ERPWERK LTD. & CO. KG zu erbringenden Leistungen einschließlich Beratung bei der Ausarbeitung des Lastenheftes sowie Ersteinweisung nach Programminstallation werden mit ihr entlohnt, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde. Die gegebenenfalls gewünschte Zusatzeinweisung wird gesondert gemäß den üblichen Sätzen des ERPWERK LTD. & CO. KG vergütet.

(2) ERPWERK LTD. & CO. KG ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

(3) Rechteeinräumung und Eigentumsübertragung werden erst mit Zahlung des vollen Vergütungsbetrages wirksam.

§ 6 Mitwirkungspflichten

(1) AUFTRAGGEBER ist im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Programmherstellung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere:

die Bereitstellung der für die Programmherstellung erforderlichen Systeme (Hardware, Software, Datenbanken und Schnittstellen) sowie Informationen technischer und projekt-organisatorischer Art (Organisationspläne und sonstige Erfordernisse und Unterlagen).

AUFTRAGGEBER sichert zu, dass die von ihm bereit gestellte Hardware, Software, Datenbanken und Schnittstellen funktionsfähig sind und die nötigen Lizenzen vorliegen.

(2) Während erforderlicher Testläufe und des Abnahmetests ist AUFTRAGGEBER persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und verbindlich zu entscheiden. AUFTRAGGEBER stellt ferner gegebenenfalls erforderliche Testdaten rechtzeitig zur Verfügung (letzte Datenversion spätestens 2 Wochen vor Testbeginn).

(3) Sofern ERPWERK LTD. & CO. KG dem AUFTRAGGEBER Entwürfe, Programmtestversionen oder Ähnliches vorlegt, werden diese vom AUFTRAGGEBER gewissenhaft geprüft. Reklamationen oder Änderungswünsche sind zu diesem Zeitpunkt anzumelden, soweit sie bereits erkennbar sind.

(4) Sämtliche Unterlagen und Materialien, die einer Vertragspartei von der Gegenpartei für die Durchführung des Auftrags überlassen werden, sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur für den Eigenbedarf vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind der anderen Vertragspartei einschließlich der angefertigten Vervielfältigungsstücke zurückzugeben, sobald sie für die Programmherstellung nicht mehr benötigt werden.

(5) Schuldet ERPWERK LTD. & CO. KG auch die Installation der SOFTWARE, muss AUFTRAGGEBER hierfür die Hardware bereitstellen und für den nötigen Zugang zum System sorgen. Bei den Arbeiten kann die Verfügbarkeit des Systems oder der jeweiligen Komponente eingeschränkt sein. Bei Vorhersehbarkeit wird ERPWERK LTD. & CO. KG den AUFTRAGGEBER auf solche Einschränkungen rechtzeitig hinweisen.

(6) Auf Wunsch des ERPWERK LTD. & CO. KG gestattet AUFTRAGGEBER den Zugriff auf die SOFTWARE mittels Telekommunikation. Die hierfür erforderlichen Verbindungen stellt AUFTRAGGEBER nach Anweisung des ERPWERK LTD. & CO. KG her.

(7) AUFTRAGGEBER wird zum Schutz seiner Systeme und seiner Datenbestände Datensicherungsmaßnahmen in einem Umfang und in einer Frequenz ergreifen, die der jeweiligen Bedeutung der Systeme und Datenbestände gerecht wird.

§ 7 Nutzungsrechte

AUFTRAGGEBER darf die SOFTWARE im Rahmen des vereinbarten Vertragszwecks nutzen und erhält hierzu ein einfaches Nutzungsrecht.

(2) Eine Ausweitung des Nutzungsumfangs auf weitere Arbeitsplätze, Systeme oder Betriebsstandorte ist entgeltpflichtig und bedarf der vorherigen Zustimmung seitens des ERPWERK LTD. & CO. KG.

(3) Die Weitergabe des Programms an Dritte ist nur gestattet, wenn AUFTRAGGEBER seine eigene Nutzung einstellt und alle vorhandenen Kopien des Programms löscht. AUFTRAGGEBER wird in diesem Falle dem Erwerber dieselben Beschränkungen des Nutzungsumfangs mit Wirkung zugunsten der ERPWERK LTD. & CO. KG auferlegen, die nach dem vorliegenden Vertrag vereinbart sind.

§ 8 Mängelansprüche

(1) Nach entsprechender Mitteilung durch den AUFTRAGGEBER innerhalb der Mängelhaftungsfrist von einem Jahr ab Abnahme werden Mängel der gelieferten SOFTWARE einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen von ERPWERK LTD. & CO. KG behoben. Dies geschieht nach Wahl der ERPWERK LTD. & CO. KG  durch kostenfreie Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung. Die zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen trägt ERPWERK LTD. & CO. KG, insbesondere Transport-, Wege-, Materialkosten.

(2) kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann AUFTRAGGEBER den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, das Entgelt herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die beiden letztgenannten Ansprüche sind nachfolgend in § 9 detailliert geregelt. Das Recht des AUFTRAGGEBERS auf Kostenvorschuss für die Selbstvornahme der Mängelbeseitigung nach § 637 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(3) Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn der ERPWERK LTD. & CO. KG hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung (3 Versuche) oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn sie unmöglich ist, wenn sie von der ERPWERK LTD. & CO. KG verweigert oder unzumutbar verbegründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

§ 9 Haftung

(1) Die ERPWERK LTD. & CO. KG haftet grundsätzlich für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Arglist, Personenschäden (Leben, Körper-, Gesundheitsschäden) und garantierte Eigenschaften, sowie für Schäden, die auf dem Produkthaftungsgesetz (§ 14 ProdHG) beruhen.

(2) Die ERPWERK LTD. & CO. KG haftet auch für Schäden, die sich aus leicht fahrlässigen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten ergeben, jedoch nur, soweit diese Schäden vorhersehbar und vertragstypisch sind.

(3) In den Fällen der leicht fahrlässigen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haftet der die ERPWERK LTD. & CO. KG nur auf solche Schäden deren Entstehung im Rahmen einer Überlassung von Individualsoftware typischerweise gerechnet werden muss.

(4) In den Fällen der leicht fahrlässigen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haftet die ERPWERK LTD. & CO. KG jedenfalls Schäden, wenn sie durch eigenmächtige Änderungen, unsachgemäßen Gebrauch oder vertragswidrigen und über den Nutzungszweck hinausgehenden Einsatz der Vertragsleistungen oder deren unrechtmäßige Weitergabe an Dritte entstehen.

(5) Im Fall der Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit wird die Ersatzpflicht auf die angemessene Haftungssumme auf 5000 Euro beschränkt.

(6) Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten wird nicht gehaftet.

(7) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien (vgl. oben § 6 Ziff. 7 des Vertrages) eingetreten wäre.

(8) Für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg haftet die ERPWERK LTD. & CO. KG nicht.

(9) Soweit die vertragliche Haftung vorstehend beschränkt wird, gelten diese Haftungsbeschränkungen auch für die parallel dazu bestehende deliktische Haftung sowie für die Haftung der Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter der ERPWERK LTD. & CO. KG .

§ 10 Geheimhaltungs- und Obhutspflicht

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zugänglich werdenden vertraulichen Informationen, insbesondere SOFTWARE und sonstiges Material und das damit verbundene geheime Know How, verwendete Methoden und Verfahren unbefristet geheimzuhalten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Sie werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, daß auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung endet, soweit die geheimen Informationen allgemein bekannt werden oder von dritter Seite ohne Geheimnisbruch und ohne Auferlegung einer Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt werden.

§ 11 Geltung der DIN-Normen

(1) Entstehen im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses zwischen den Vertragsparteien Uneinigkeiten über den Inhalt EDV-technischer Begriffe und Symbole, Qualitätserfordernisse, Formatanforderungen oder ähnlichem, gilt die Einhaltung der jeweiligen zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden DIN-Normen als vereinbart.

(2) Wird eine DIN-Norm nach Vertragsabschluß, aber vor der Fertigstellung des Programms geändert, ist ERPWERK LTD. & CO. KG im Rahmen des Zumutbaren gehalten, die Anforderungen der neuen Norm zu berücksichtigen. Wesentliche Änderungen der Programmierarbeiten sowie umfangreiche Programmänderungen muss er nicht vornehmen, soweit dies nicht im wesentlichen aufwandsneutral zu erreichen ist.

§ 12 Abnahme

(1) Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Gesamtleistung, in der Regel nach der Installation des Programms auf der Hardware / Implementierung des Systems bei dem AUFTRAGGEBER sowie der Ersteinweisung. Teilabnahmen sind nur bei entsprechender ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig. Für sie gelten die Regelungen für die Abnahme.

(2) Nach der Installation / Implementierung des Programms weist ERPWERK LTD. & CO. KG durch angemessene Abnahmetests das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit sowie der wesentlichen Programmfunktionen nach. Auf Verlangen des AUFTRAGGEBERS sind für einen Abnahmetest von ihm bereitgestellte Testdaten zu verwenden sowie bestimmte Arten zusätzlicher Tests durchzuführen, die er für notwendig hält, um das Programm praxisnah zu prüfen. Bei verspäteter Lieferung der Testdaten (§ 6 Ziff. 2 des Vertrages) findet der Test mit den bis dahin verwendeten Daten statt.

(3) Hat die SOFTWARE die Abnahmetests bestanden, ist AUFTRAGGEBER auf Verlangen der ERPWERK LTD. & CO. KG verpflichtet, eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Gegebenenfalls festgestellte kleinere Mängel sind in der Abnahmeerklärung festzuhalten.

(4) Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. ERPWERK LTD. & CO. KG kann zur Abgabe der Abnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die SOFTWARE als abgenommen gilt.

§ 13 Subunternehmer

(1) Es steht der ERPWERK LTD. & CO. KG frei, Subunternehmen und freie Mitarbeiter zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuschalten. ERPWERK LTD. & CO. KG haftet für diese wie für Erfüllungsgehilfen .

(2) In begründeten Fällen kann AUFTRAGGEBER die Einschaltung von Subunternehmen ablehnen.

§ 14 Weitergeleitete Aufträge, Aufträge als Subunternehmer, Vermittler

Zur Sicherung der eigenen Forderung der ERPWERK LTD. & CO. KG tritt der Auftraggeber der ERPWERK LTD. & CO. KG seine Ansprüche gegen seine jeweiligen Auftraggeber aus dem der Auftragserteilung an ERPWERK LTD. & CO. KG zugrundeliegenden Vertrag an die ERPWERK LTD. & CO. KG in Höhe des jeweiligen Auftragsvolumens (insgesamter eigener Anspruch der ERPWERK LTD. & CO. KG) ab. Die ERPWERK LTD. & CO. KG erklärt die Annahme der Abtretung. Die EERPWERK LTD. & CO. KG ist berechtigt, die Abtretung offenzulegen, wenn der Vergütungsanspruch der ERPWERK LTD. & CO. KG nicht innerhalb von 60 Tagen nach Fälligkeit erfüllt worden ist.

§ 15 Sonstige Vereinbarungen

(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung enthalten, bedürfen der Textform, die Beendigung dieses Vertrags sowie besondere Zusicherungen bedürfen der Schriftform.

(2) Für dieses Vertragsverhältnis sowie die hierzu abgeschlossenen Einzelaufträge gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Sofern AUFTRAGGEBER Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Oldenburg als Gerichtsstand vereinbart.
(4) Wenn der Vertrag eine Lücke enthält oder eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.